Wissenswertes zu Gefahrgutkartons

Gefahrgüter unterliegen bezüglich Transport und Umverpackung sowie deren Verschluss und Kennzeichnung zahlreichen, abhängig von der Klassifizierung unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen.

Vorschriften für unterschiedliche Beförderungswege
Für die unterschiedlichen Beförderungswege gibt es entsprechende gesetzliche Vorschriften:

  • IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
  • ICAO-TI: International Civil Aviation Organization-Technical Instructions (Luftverkehr)
  • RID: „Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“
  • ADR: „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“

Klassifizierung von Gefahrgütern: UN-Nummer
Die vierstellige UN-Nummer ist ein wichtiges Instrument zur Klassifizierung von Gefahrgütern. Sie hilft im gesamten Beförderungskreislauf zu identifizieren, um welchen Stoff es sich in der Verpackung handelt.

z.B.: UN 1263 = Farbe, Lacke

Die UN-Nummer muss witterungsbeständig und deutlich sichtbar außen auf der Verpackung angebracht werden. Sind in einer Verpackung mehrere unterschiedliche Güter, müssen alle UN-Nummern separat genannt werden.

DOT-Kennzeichnung

DOT steht für Department of Transportation und bezeichnet eine amerikanische Institution, die vergleichbar ist mit dem deutschen Bundesministerium für Verkehr. Die DOT-Kennzeichnung wird vom Department of Transportation erteilt und ist identisch mit der UN-Nummer.

Kennzeichnung der Gefahrgutverpackung

Gefahrgutverpackungen sind mit einem Code gekennzeichnet, der unterschiedlichste Informationen liefert.

Zum Beispiel:

  UN Kennzeichen
4G Code für Art der Verpackung (hier: 4 = Kiste) und verwendeter Werkstoff (hier: G = Pappe)
X X = Geeignet für Verpackungsgruppe I, II, III Y = Geeignet für Verpackungsgruppe II, III Z = Geeignet für Verpackungsgruppe III
30 maximales Bruttogewicht in kg
S Stoffart: S = Solid (Feststoff) L = Liquid (Flüssigkeit) G = Gas (Gase)
12 Herstellungsjahr der Verpackung
D Deutschland (Land in dem die Verpackung geprüft worden ist)
PA-02/5786-AN Zulassungsnummer des Herstellers der Gefahrgutverpackung

Die Verschlussvorschriften sind strikt einzuhalten, da diese ein Bestandteil der Zulassung sind:

1. Die Boden- und Deckelklappen sind mittels eines Schlitzverschlusses mit einem 75 mm breiten, faserverstärktem Kunststoffklebeband (Filamentband) zu verschließen.

2. Die Boden- und Deckelklappe sind mittels eines Doppel-L-Verschlusses zu verschließen, ebenfalls mit einem faserverstärktem Kunststoffklebeband (Filamentband).

3. Zusätzlich ist das Packstück viermal kreuzweise mit einem min. 11,5 mm breiten Kunststoffband (PP-Umreifungsband) zu umreifen.

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Füllmaterial für Gefahrgutkartons

Bei Gefahrgutkartons kommt häufig Vermiculite zum Einsatz. Es wird zur Hohlraumausfüllung bei Gefahrgut eingesetzt. Es zeichnet sich durch eine sehr hohe Saugfähigkeit aus und bindet problemlos chemische Verbindungen. Es ist zudem völlig unbrennbar und ein idealer Dämmstoff gegen Kälte und Wärme.

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